Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Sippe führt den Namen Muenchner-Sippe.

Sie hat den Sitz in München.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

Der Zweck der Sippe ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, speziell die lebendige Darstellung des historischen Zeitraumes 1350 bis 1550.

Die Sippe ist politisch und konfessionell neutral.

Die Sippe verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.

Die Sippe ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie rein wirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Sippe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sippenmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Sippe erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende freiwillige Aktivitäten erreicht:

Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch möglichst authentische Darstellung des Mittelalters und die damit verbundenen Geschichtsforschung.

Besuch, Durchführung und/oder Teilnahme von/an historischen Veranstaltungen.

 

Einrichten von Arbeitsgruppen zu geschichtlichen Themen der Heimatkunde. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden der Öffentlichkeit auf Magischen Seiten zugänglich gemacht.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Sippenmitglied können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.

Auf Antrag des Vorstandes können natürliche und juristische Personen, die sich um die Sippe verdient gemacht haben oder den Vereinszweck auf besondere Weise gefördert habe., Durch die Einholung eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Rechte und Pflichten, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit.

Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die den Verein finanziell durch ihre Jahresbeiträge und Einzelspenden unterstützen. Fördermitglieder haben keine Pflichten (außer der Beitragszahlung) und keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 4

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen oder elektronisch übermittelten Aufnahmeantrages. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen keinen Einspruch einlegen und der Vorstand ist nicht verpflichtet den Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Eine Austrittserklärung muss schriftlich oder elektronisch beim Vorstand abgegeben werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigen Gründen gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Sippeninteressen und Vorschriften verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied festgesetzten Beitragsverpflichtungen oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach dreimaliger Mahnungen die mitgeteilten Rückstände nicht ausgleicht. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt im Sippeninteresse einen einstweiligen Ausschluss gegenüber dem Mitglied auszusprechen. Es ruhen dann bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten des Mitglieds, mit Ausnahme der bestehenden Zahlungsverpflichtung. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, hat das Mitglied sofort die in seinem Besitz befindlichen Sippengegenstände zurückzugeben.

 

§ 5

Sippenordnungen

Bei jeder Aufnahme als ordentliches Mitglied unterwirft sich das Mitglied den bestehenden Sippenordnungen mit allen Rechten und Pflichten. Weitere Sippenordnungen können vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Ihr Inhalt wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 6

Weitere Rechten und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muss. Die Mitglieder sind verpflichtet die Sippenordnungen, sowie satzungsmäßige Beschlüsse der Sippenorgane einzuhalten. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedbetrages verpflichtet.

 

§ 7

Organe

Die Organe sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

der Historische Rat

 

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem Gesamtvorstand. Der erste und zweite Vorstand vertreten die Sippe im Sinne des § 26 BGB; sie sind alleine vertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand). Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

1. Vorstand

2. Vorstand

Kassierer/Kassiererin

Schriftführer/Schriftführerin

Beisitzer

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der erste Vorsitzende wird auf zwei Jahre, die weiteren Vorstandsmitglieder auf ein Jahr gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht durch Wahl mit einer einfachen Mehrheit eine Ersatzperson zu bestimmen, die diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird dann die Position durch eine Wahl neu besetzt. Auf Antrag in einer Mitgliederversammlung können in einer darauffolgenden Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Sämtliche Sippenämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Einmal im Quartal , die Hauptversammlung zum Jahresabschluss des Kalenderjahres, hat auf Einladung des Vorstandes eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder elektronisch übermittelt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mind. zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich oder elektronisch übermittelt, mind. sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen auf mind. 1/3 der Mitglieder einberufen werden oder bei besonders berechtigen Interessen von Seiten des Vorstandes. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mind. einer Woche zu laden. Sämtliche Beschlüsse, die auf Grund der vorliegenden Satzung gefasst werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung der Sippe bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von der Mitgliederversammlung ist ein Pergament anzufertigen, welches den Mitgliedern auf den Magischen Seiten (WWW) zugänglich zu machen ist. Die Pergamente der Mitgliederversammlungen sind vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

Historischer Rat

Der Historische Rat ist ein Gremium bestehend aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit berufen. Der Historische Rat hat die Aufgabe die historischen Gewandungen und Ausrüstungsgegenstände der Mitglieder und der Sippe zu beurteilen, insbesondere hat er das Recht historisch unzeitgemäße Gewandungen und Ausrüstungsgegenstände abzulehnen. Die Mitglieder der Sippe sind verpflichtet den Weisungen des Historischen Rates Folge zu leisten. Ein Mitglied des Gremiums, außer dem Vorsitz, kann vom Vorstand von seiner Position enthoben werden.  

 

§ 11

Jugendleiter

Der Jugendleiter hat die Aufgabe die Betreuung der minderjährigen Sippenmitglieder zu leiten und auf Veranstaltungen, an denen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Vereinsmitglieder fernbleiben, die Aufsichtspflicht zu übernehmen. Der Jugendleiter wird vom Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit berufen.

 

§ 12

Kommunikation

Vorrangige Kommunikationsmedien der Sippe sind die Magischen Seiten (E-Mail und WWW) .

 

§ 13

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

 

§ 14

Auflösung der Sippe

Bei Auflösung der Sippe oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt des Sippenvermögen an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Das zuständige Finanzamt ist hierüber vorher zu hören. Zu Liquidatoren werden wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen – der geschäftsführende Vorstand (1. und 2. Vorstand).

Der Vorstand

Impressum

Die Muenchner-Sippe wird 
vertreten durch:

René Binder 

 

eMail:Muenchner-sippe@gmx.de