Neuerungen zum Waffenrecht

Neuerungen im Waffenrecht

 

Autor: TV2 Robot Nachricht

 

Zu der anstehenden Novelle im Waffenrecht gab es viele Gerüchte und Vermutungen, teilweise bis hin zur Hysterie.

 

Nachdem in mehreren Threads eher die Emotionen hochkochten als brauchbare Informationen genannt wurden, brachen wir die Diskussionen ab. Jetzt haben Mitglieder von "Celtoi – Verein zur Pflege keltischen und germanischen Brauchtums e.V." einen Brief an das Bundesministerium des Innern geschickt, in dem sie genau nachgefragt haben und um Stellungnahme baten. Im Folgenden nun der Brief an das Bundesministerium, danach die das kurze, aber deutliche Antwortschreiben.

 

 

 

1 Brief von Celtoi e.V.

 

 

 

Bundesministerium

 

des Innern

 

Alt-Moabit 101 D

 

10559 Berlin

 

Jugenheim, 06.08.2001

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

aufgeschreckt durch die Diskussion zur Novellierung des Waffengesetzes bitten wir Sie, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und uns diese Stellungnahmen baldmöglichst zukommen zu lassen. Es besteht die Befürchtung, daß durch die Änderung des Waffengesetztes der Verein in der Ausübung seiner Vereinsziele behindert wird. Sollte diese Befürchtung begründet sein, trifft dies nicht nur Celtoi e.V., sondern eine Vielzahl von Vereinen, welche sich mit historischem Brauchtum beschäftigen. In diesem Fall ist die Beschreitung rechtsstaatlicher Wege (z.B. Intervention bei den betreffenden Behörden und Politikern bis hin zur Pettition) zur Wahrung unseres Vereinslebens und -zieles (und das artverwandter Gruppierungen und Vereine) zwingend geboten !

 

Bisher Geltendes Recht: § 39 Abs. 6: Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden 1. Auf die Mitwirkenden an Theaterausführungen und diesen gleichzuachtenden Veranstaltungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden.

 

D. h. bisher war das Tragen von Schaukampfwaffen auf spätantiken, frühmittelalterlichen, hochmittelalterlichen u. a. epochal definierten Veranstaltung gestattet, soweit durch den Veranstalter das Tragen von Waffen auf einer öffentlichen Veranstaltung durch darstellende Personen beantragt und dies genehmigt worden ist. Für Vereine und im besonderen für die Vereinsmitglieder bedeutete dies bisher den erlaubten Erwerb, den Transport und die Nutzung der erworbenen Waffen zu darstellerischen Zwecken.

 

Frage: Ist dies auch weiterhin geltendes Recht oder ergeben sich hier Einschränkungen, wenn ja, welcher Art. Bitte nehmen sie dazu ausführlich Stellung !

 

Im Waffengesetz wird zwar in § 27 die Einfuhr von Schußwaffen und Munition geregelt, nicht aber die Einfuhr anderer Waffen (Hieb-, Stich- und Stoßwaffen z. B. über Schmieden der Tschechischen Republik, welche speziell für diesen Sektor Schaukampfwaffen fertigen.

 

Wir erbitten umfassende Stellungnahme zu diesem Themenbereich, speziell im Hinblick auf Importeure und Wiederverkäufer ( hier § 38) !

 

Im § 41 (Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung) wird zwar die Herstellung von Schußwaffen erörtert, aber nicht die Herstellung historischer Hieb-, Stoß- und Stichwaffen zum Zwecke der historischen Darstellung.

 

Wir erbitten eine Stellungnahme zu diesem Themenkomplex unter besonderer Berücksichtigung von: Langbögen, langstieligen Äxten, mit einer Blattlänge (Schneidlänge) von mehr als 45 cm (Bartaxt der Wikingerzeit, sog. “Daneaxt”), überlangen Saxen, Schwertern jeglicher Art, Stangenwaffen jeglicher Art , sowie Armbrüsten.

 

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, das wir diesen Brief und die von Ihnen zu erwartende Stellungnahme im Zuge der öffentlichen Meinungsbildung in allen relevanten Foren und Medien veröffentlichen werden ! Tragen Sie Ihrem Verfassungsauftrag Rechnung !

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dieter Wutzke

 

(Schriftführer von Celtoi e.V.)

 

 

 

2 Antwort des Bundesministeriums des Innern

 

 

 

Betr. Grundlegende Neuregelung des Waffenrechts

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 06.08.2001

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ihr o. g. Schreiben habe ich dankend erhalten. Zu den darin aufgeworfenen Fragen möchte ich wie folgt Stellung beziehen:

 

die dem § 39 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) entsprechende Vorschrift in dem Entwurf zur Neuregelung des Waffengesetzes befindet sich in § 42 Abs. 4 Nr. 1. Danach gilt in dem dort beschriebenen Rahmen das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nicht.

 

Eine Veränderung des bisherigen Regelungsgehalts des geltenden Waffengesetzes ist damit nicht vorgesehen.

 

Hieb- Und Stoßwaffen sollen auch nach dem Entwurf zur Neuregelung des Waffengesetzes nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und können daher wie nach geltendem Recht (§ 27 WaffG) ohne Erlaubnis nach Deutschland verbracht werden. § 35 Abs. 3 des Entwurfs zur Neuregelung des Waffengesetzes knüpft im Ãœbrigen an § 38 WaffG an.

 

§ 41 WaffG regelt die Erlaubnispflicht zu nicht gewerbsmässiger Waffenherstellung nur für Schusswaffen; gleiches gilt für § 26 des Entwurfs zur Neuregelung des Waffengesetzes. Die nicht gewerbsmässige Herstellung anderer Waffen bleibt mithin erlaubnisfrei (vgl. auch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4). Auf die Veröffentlichung des Entwurfs zur Neuregvelung des Waffenrechts Im Internet weise ich im Ãœbrigen hin (http://www.bmi.bund.de)

 

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüssen

 

Im Auftrag

 

König

 

 

 

Damit zeigt sich, das sich für die Szene waffenrechtlich keine Veränderungen ergeben.

 

Die gängige Rechtspraxis wird für unseren Bereich weiter Bestand haben.

 

Unser Dank gebührt den Mitgliedern des Celtoi e.V. für diese Auskunft, die ja nun wohl alle weiteren Diskussionen überflüssig macht.

 

 

 

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