Waffenrecht

Erstellt: Offermanns, 01.02.2010 - 1 -

Waffenrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen von

Schwertern, Lanzen, Pfeil und Bogen etc. (Stand: 01.02.2010)

Als Angehöriger dieser Hobbyszene kenne ich die möglichen Probleme bei evtl. Kontrollen. Deshalb habe

ich eine Übersicht der relevanten waffenrechtlichen Bestimmungen erstellt.

Ich hoffe, dadurch die Situation etwas zu erleichtern und evtl. Kontrollen möglicherweise zu verkürzen.

1. Was ist dies für ein Hobby?

Bei dem Hobby handelt es sich um sog. Reenactment, auch Living-History oder Lebendige-Geschichte

genannt.

Hierbei werden historische Begebenheiten, oft an den entsprechenden damaligen Örtlichkeiten,

nachgestellt.

Dies können sowohl zivile als auch militärische Rekonstruktionen sein, Schlachten, Lagerleben, Turniere,

Feldlager etc..

Es gibt für die verschiedensten Epochen solche Veranstaltungen, von den Römern über das Mittelalter bis

in die Neuzeit.

So wurden im Jahre 2008 z. B. durch die Stadt München historische Feldlager nachgestellt, anlässlich der

850-Jahr-Feier. In Leipzig fand eine Rekonstruktion der Völkerschlacht von 1813 statt. In Zusammenarbeit

mit dem Limesmuseum Aalen wurden Ausrüstungsgegenstände und Waffen der römischen Legionen und

Gladiatoren vorgeführt. 2009 fanden mehrere Napoleonische Reenactments in Eggmühl und Abensberg

statt.

2. Waffenrechtliche Bestimmungen

Um nun eine korrekte Darstellung der damaligen Geschehnisse zu gewährleisten, sind außer Kleidung

und Rüstungen natürlich auch Waffen notwendig.

Im Rahmen der Mittelalter-Veranstaltungen sind dies vor allem Replikate von zeitgenössischen Blank- und

Schusswaffen (Schwerter, Lanzen, Pfeil und Bogen).

Zwar handelt es sich bei diesen Veranstaltungen um öffentliche Veranstaltungen, jedoch ist den aktiven

Teilnehmern und gewandeten Besuchern das Tragen von Waffen in diesem Zusammenhang durch die

Stadtverwaltung i. d. R. erlaubt.

Schwerter, Säbel, Lanzen, Bajonette o. ä. mit scharfer Klinge oder Messer mit beidseitig geschliffener

feststehende Klinge (auch über 12 cm), sowie Morgensterne sind grundsätzlich Waffen (Hieb-,

Stoßwaffen) i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Mindestalter 18 Jahre.

Für diese Waffen ist in erster Linie die Ausnahme des § 42a, Abs. 2, 3 WaffG (Brauchtumspflege)

anwendbar. Voraussetzung ist natürlich, dass die Waffen zur Rüstung/Veranstaltung und nicht privat

geführt werden.

Keine Hieb- und Stoßwaffen wie o. a. Schwerter/Messer sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoss-

Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum

WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für

den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur

Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Schaukampf-Schwerter, -Lanzen) oder als

Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Hier ist gilt auch nicht die

Altersgrenze von 18 Jahren.

3. Armbrüste / Bögen / Schwarzpulverwaffen mit Lunten- bzw. Funkenzündung

Für das Führen von Armbrüsten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Waffenschein oder

Waffenbesitzkarte/WBK sind nicht erforderlich.

Für Pfeil und Bogen gibt es keine Beschränkungen, da diese nicht unter das Waffenrecht fallen (Im

Gegensatz zur Armbrust kann die Muskelenergie nicht durch mechanische Vorrichtungen gespeichert

werden).

Da es sich bei den evtl. verwendeten frühen Feuerwaffen generell um schussfähige und staatlich

beschossene Modelle handelt, die zum Feuern Schwarzpulver benötigen, sind deutsche Teilnehmer i. d.

R. im Besitz einer Erlaubnis nach § 27 SprengG, des sog. Schwarzpulverscheines.

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Für die jeweilige Veranstaltung wird durch die zuständige Stadtverwaltung eine zeitlich begrenzte

Schießerlaubnis für das Veranstaltungsgelände erteilt.

Geschossen wird zwar mit Schwarzpulver, aber natürlich ohne Kugeln. Das Pulver wird nur mit Papier

verdämmt.

Details entnehmen Sie bitte den beigefügten Schautafeln und dem Auszug der 2. Anlage zum WaffG.

(Auszüge aus dem Kommentar zum Neuen Waffenrecht des BPFI Ainring, Fortbildungsinstitut der

bayerischen Polizei. Mit freundlicher Genehmigung des Verfassers).

Thomas Offermanns, Kriminalhauptkommissar

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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1

Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz

über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November

1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach

Nummer 1.2.4, die

1.2.1.1

Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder

1.2.1.2

Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die

Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger

als 45 cm beträgt, sind;

1.2.2

ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des

täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre,

Taschenlampenpistolen);

1.2.3

über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt,

zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder

Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und

Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder

eine elektronische Verstärkung besitzen;

1.2.5

mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in

Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

1.3

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die

mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

1.3.3

sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und

geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

1.3.4

Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand

entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine

Explosion ausgelöst werden kann

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Hobbymäßig interessante Abschnitte sind rot

markiert.

Thomas Offermanns

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1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich

amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung

ein amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.

Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches

Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die

mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls

übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper

aufbringen

1.3.7

Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare

Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

1.3.8

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die

Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.4

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

1.4.1

Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen

sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende

Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang ist und

nicht zweiseitig geschliffen ist;

1.4.2

Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

1.4.3

Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

1.4.4

Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.

B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein

amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in

der Tierhaltung Verwendung finden;

1.5

Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7

1.5.1

Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;

1.5.2

Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind

ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;

1.5.3

Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als

die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben

sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.5.4

Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern

(mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische

Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;

1.5.5

Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der

Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S.

1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24.

Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren

Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile

hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge

von nicht mehr als 47 oder 49 mm;

1.5.6

Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm

geladen werden kann;

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1.5.7

Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1

bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die

Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:

Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder

Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht

freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis

unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe

umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen

möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für

veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung

finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das

Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S.

1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch

Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung

finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2.

April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel

gebracht worden sind;

1.3

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes

entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz

vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung

oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.4

Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;

1.5

veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind

(Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5

abgeändert worden sind.

1.6

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum

Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

1.7

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar

1871 entwickelt worden ist;

1.8

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.9

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.10

Armbrüste;

1.11

Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7

des Beschussgesetzes;

1.12

pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum

Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der

Klassenbezeichnung PM I trägt.

WaffG - Einzelnorm Seite 3 von 5

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2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs.

1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen

auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe

bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind,

Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

3.

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2

Armbrüste.

4.

Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

4.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4.2

Armbrüste.

5.

Erlaubnisfreier Handel

5.1

Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar

1871 entwickelt worden ist;

5.2

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

6.

Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

6.1

Munition.

7.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des

Gesetzes

7.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung

finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;

7.2

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes

entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz

vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung

oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

7.3

veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind

(Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5

abgeändert worden sind.

7.4

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum

Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

7.5

Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;

7.6

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar

1871 entwickelt worden ist;

WaffG - Einzelnorm Seite 4 von 5

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7.7

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung deren Modell vor dem 1. Januar

1871 entwickelt worden ist;

7.8

Armbrüste;

7.9

pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum

Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der

Klassenbezeichnung PM I trägt.

8.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,

der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.

Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das

Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S.

1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch

Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

2.

Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner

Waffenschein

2.1

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.

Abschnitt 3:

Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1:

Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird

(Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt

sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht

mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert

werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

2.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne

Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben

werden (z. B. Bogen, Blasrohre).

3.

Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder

Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in

eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.

4.

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind

4.1

unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der

Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt

geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;

4.2

unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an

entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht

worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli

2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.

5.

Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.

WaffG - Einzelnorm Seite 5 von 5

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