Brandschutzordnung

1. Allgemeiner Brandschutz

 

 

 

1. Jedes Lager hat einen funktionsfähigen, TÜV bereiten Feuerlöscher PG 6 (6 kg), geeignet für die Brandklassen A, B, C (DIN 14406/EN) in betriebsbereitem Zustand vorzuweisen und im Lager bereitzuhalten. Wer bei Platzeinweisung keinen Feuerlöscher vorweisen kann, kann nicht aufbauen. Alle Teilnehmer des Lagers sind darauf hinzuweisen wo dieser Feuerlöscher steht und wie er anzuwenden ist. Dies wird von Projektleiter kontrolliert.

 

 

 

2. Im Falle eines unkontrollierten Feuers im oder außerhalb des Lagers sind die Feuerlöscher einzusetzen.

 

 

 

3. In den Brandsicherheitsabschnitten von mindesten 1,00 m zwischen den Zelten darf kein brennbares Material gelagert werden.

 

 

 

4. Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- oder Unterflurhydranten), sowie Verteil- und Schaltanlagen der Energie- und Wasserversorgung sind einschließlich ihrer Kennzeichnungen von Aufbauten oder Lagerungen im Umkreis von 1,00 m freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein.

 

 

 

5. Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen in den Bereichen von Rettungswegen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichem sichtbar abzudecken.

 

 

 

6. Elektrische Geräte, insbesondere Wärme- und Widerstandsgeräte, sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Diese Geräte dürfen nur in einem Mindestabstand von 0,50 m (nach allen Seiten) von brennbaren Stoffen und Gegenständen aufgestellt und betrieben werden, dass sich diese nicht entzünden können. Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen aus nicht brennbaren Materialien verwendet werden, die geeignet sind eine Wärmeübertragung zu verhindern (z. B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.).

 

 

 

2. Feuer- und Kochstätten

 

 

 

1. Beim Betrieb von Feuer- und Kochstellen ist zum Ablöschen brennender Personen zusätzlich eine Löschdecke nach DIN14155 vorzuhalten.

 

 

 

2. Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Die Geräte dürfen nur in einem Mindestabstand von 0,5 m nach allen Seiten von brennbaren Stoffen und Gegenständen aufgestellt und betrieben werden, dass sich diese nicht entzünden können. Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen (Wärmedämmungen) aus nicht brennbaren Materialien verwendet werden, die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu verhindern (z. B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.).

 

 

 

3. Unter den vor den Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, das bei Nennwärmeleistung im Fußboden keine höheren Temperaturen als 850 C auftreten können. Nicht zulässig ist die Verwendung flüssiggasbetriebener Beleuchtung.

 

 

 

4. Bei Verwendung von Druckgasflaschen mit Flüssiggas, darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche, im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden. Reserveflaschen (Druckgasflaschen mit Flüssiggas) oder leere Druckgasflaschen (Flüssiggas) dürfen nicht im Stand bereitgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden. Das Lagern von Reserveflaschen oder leeren Druckgasflaschen ist nur in Räumen zulässig, die der Veranstalter festlegt. Druckgasbehälter dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden.

 

 

 

weitere Brandschutztechnischen Auflagen

 

 

 

1. Diese Vorgaben sind behördliche Vorgaben, an die wir zwingend gebunden sind. Weitere, sich aus der jeweiligen Veranstaltung und/oder Nutzung ergebenden brandschutztechnischen Auflagen bleiben vorbehalten.

 

 

 

 

 

 

 

Gültigkeit

 

 

 

Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der Sippenordnungen (SO) der Muenchner-Sippe und hat mit Gründung der Sippe ab 01.01.2014 Gültigkeit.

Impressum

Die Muenchner-Sippe wird 
vertreten durch:

René Binder 

 

eMail:Muenchner-sippe@gmx.de